Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TVöD
Typ:
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, Datum:
12.05.2021
Das Rundschreiben ermöglicht die Fortsetzung der bisherigen Praxis zur Feststellung der Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 S.3, 4 TVöD als übertarifliche Maßnahme nach dem BAG-Urteil vom 19. November 2020 – 6 AZR 417/19.
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