Durchführungsrundschreiben zu § 21 TVöD; Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
Typ:
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, Datum:
18.06.2020
Mit dem beigefügten Rundschreiben werden Hinweise zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage und zur Berechnung des Entgeltfortzahlungsbetrages gegeben und das bisherige Rundschreiben vom 30. April 2019 – D5-31002/33#7 aufgehoben.
Anmerkung: In dem am 18.06.2020 veröffentlichten Rundschreiben wurde nachträglich unter Ziffer 4 eine Klarstellung zu § 21 Satz 3 TVöD vorgenommen. Die übrigen Inhalte sind unverändert.
Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank.
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