Besitzstandszulagen, die anstelle von Zulagen im Schreib- und Vorzimmerdienst gewährt werden
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30.01.2013
Mit diesem Rundschreiben werden die Regelungen über Besitzstandszulagen, die
- anstelle der früheren Funktions- und /oder Leistungszulage an Beschäftigte im Schreib- und Vorzimmerdienst außer-/übertariflich gezahlt wurden, sowie
- die Besitzstandszulage, die bei unverschuldetem Ausscheiden aus dem Vorzimmerdienst gezahlt werden kann,
an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Die bei diesen Besitzstandszulagen vorgesehenen Teilanrechnungsregelungen werden in eine Vollanrechnung umgewandelt.
Im Fall der Besitzstandszulagen für vormals im Schreibdienst Beschäftigte werden die Anrechnungsvorgaben rückwirkend aufgehoben soweit sie die Anrechnung aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen betreffen, so dass die Zulagen rückwirkend ab dem Monat Juli 2012 sowie in Einzelfällen unter Beachtung der Ausschlussfrist noch darüber hinaus wieder in der Höhe gezahlt werden können, wie sie ohne die Einführung der Drittelanrechnung gezahlt worden wären. Gleichzeitig wird für die Zukunft festgelegt (erstmalig ab der Entgelterhöhung ab dem 1. August 2013), dass künftige allgemeine Tariferhöhungen in vollem Umfang auf diese Zulagen angerechnet werden.
In diesem Zusammenhang wird auch bei der für Vorzimmerkräfte vorgesehenen Besitzstandszulage die ursprüngliche Drittelanrechnung in eine Vollanrechnung umgewandelt. Im Gegenzug können bei der Ermittlung des für eine Besitzstandszulage zugrundezulegenden Mindestzeitraums auch die Zeiten mit eingerechnet werden, die bereits vor der Etablierung der Vorzimmerzulage ununterbrochen im Vorzimmerdienst verbracht wurden.
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